Update: Sanierungs- und Insolvenzrecht (SanInsFoG)

Experten bewerten den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) positiv. Nicht zuletzt enthalte dieser Maßnahmen mit einer dauerhaften Wirkung ebenso wie kurzfristige Hilfen für Unternehmen, die sich von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie getroffen sehen.

Bezüglich der kurzfristigen Hilfen heben Experten hervor, dass etwa die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die zum Jahresende ausläuft, bis zum 31. Januar 2021 verlängert wird. Dies gilt für Unternehmen, die in den Monaten November und Dezember 2020 staatliche Corona-Hilfen beantragt haben.

Außerdem sieht die Bundesregierung vor, im Rahmen der Covid-19-Hilfen die beschlossenen Verschärfungen im Zugang zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auszusetzen. Dies gilt für Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wirtschaftlichen Schaden genommen haben.

Der Zugang zum Verfahren in Eigenverwaltung wird in der neuen Regelung stark eingeschränkt, erklärt Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), im Gespräch mit EUWID. Eine sogenannte Covid-Regelung soll Firmen helfen, die unverschuldet in die Krise geschlittert sind.

VID: Wichtiger Impuls in schwieriger Zeit

Der VID begrüßt die Ausarbeitung des SanInsFoG „Wir begrüßen beide Beschlussempfehlungen“, erklärt Niering bereits am gestrigen Tag, „sowohl bei der Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahren als auch beim SanInsFoG haben die Abgeordneten ein besonderes Augenmerk auf die Opfer der COVID-19-Pandemie gelegt und kurz- und langfristige Maßnahmen vorgelegt, um den Betroffenen bei der Bewältigung der Folgen zu helfen.“

Der Berufsverband bewertet es zudem positiv, dass im StaRUG – das ein Restrukturierungsverfahren außerhalb der Insolvenz vorsieht – wichtige Kritikpunkte aufgegriffen und entschärft wurden.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ist eine sinnvolle Hinwendung zu verbesserten Restrukturierungsinstrumenten und eine notwendige Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens geschaffen worden, heißt es weiter. „Wir unterstützen ausdrücklich, dass dieser langfristige Ansatz jetzt auch durch Regelungen ergänzt wird, die im nächsten Jahr helfen werden, die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern“, so der Verbandsvorsitzende

Statement des Bundesjustizministeriums

Zur heutigen 2./3. Lesung zweier Gesetzesvorhaben zum Insolvenzrecht im Deutschen Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht „Die heute beschlossene Reform des Insolvenzrechts ist ein großer Erfolg und ein wichtiger Baustein für die wirtschaftliche Bewältigung der Corona-Pandemie. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrensauf drei Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Besonders erfreulich ist, dass die Verkürzung rückwirkend für alle Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020 gelten wird. Darüber hinaus wird die Verkürzung nunmehr auch für Verbraucherinnen und Verbraucher unbefristet gelten.

Mit dem SanInsFoG schaffen wir einen modernen und effektiven Rechtsrahmen für die Unternehmenssanierung.

Unternehmen können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen, wenn sie eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger von ihrem Plan überzeugen. Wir wollen damit auch solchen Unternehmen helfen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, obwohl sie weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen.

Die anhaltende Corona-Pandemie führt außerdem dazu, dass die wirtschaftlichen Perspektiven eines Unternehmens schwerer prognostiziert werden können. Diese Prognoseunsicherheiten sollen nicht dazu führen, dass ein Unternehmen Insolvenzanmelden muss. Der Überschuldungsprüfung wird deshalb künftig ein Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt."

Lesen sie zum Thema SanInsFoG auch den Artikel

Update: Verlängerung des Schutzschirms für Lieferketten erfolgt

- Anzeige -

Themen des Artikels
Kategorie des Artikels
- Anzeige -